Bin ich als Gebäudebetreiber zur Trinkwasseruntersuchung verpflichtet?
Achtung bei Pflichtverletzung: Wer als Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten zur Untersuchung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
Gemäß der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und dem Infektionsschutzgesetz (§ 37 IfSG) müssen Trinkwasseranlagen so betrieben werden, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit vermieden wird.
Gewerbliche Tätigkeit vorliegt:
Sie vermieten Wohnungen/Gewerbeeinheiten oder betreiben gewerbliche Objekte.
Öffentliche Tätigkeit vorliegt:
Die Wasserabgabe erfolgt in Hotels, Pflegeheimen, Schulen, Sporthallen oder Fitnessstudios.
Eine Großanlage vorhanden ist:
Warmwasserspeicher mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Litern Rohrleitungsvolumen zwischen Warmwasserbereiter und Entnahmestelle.
Vernebelungseinrichtungen existieren:
Das Wasser wird über Duschen oder ähnliche Einrichtungen genutzt.
(Ein- und Zweifamilienhäuser fallen in der Regel nicht unter diese Untersuchungspflicht).
Untersuchungsintervalle:
Gewerblich (z. B. Mietshäuser): Mindestens alle 3 Jahre.
Öffentlich (z. B. Hotels, Altenheime): Mindestens 1x jährlich.
