Untersuchungspflicht



Bin ich als Gebäudebetreiber zur Trinkwasseruntersuchung verpflichtet?

Achtung bei Pflichtverletzung: Wer als Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten zur Untersuchung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Gemäß der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und dem Infektionsschutzgesetz (§ 37 IfSG) müssen Trinkwasseranlagen so betrieben werden, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit vermieden wird.

Gewerbliche Tätigkeit vorliegt: 

Sie vermieten Wohnungen/Gewerbeeinheiten oder betreiben gewerbliche Objekte.

 

Öffentliche Tätigkeit vorliegt: 

Die Wasserabgabe erfolgt in Hotels, Pflegeheimen, Schulen, Sporthallen oder Fitnessstudios.

 

Eine Großanlage vorhanden ist:

Warmwasserspeicher mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Litern Rohrleitungsvolumen zwischen Warmwasserbereiter und Entnahmestelle.

 

Vernebelungseinrichtungen existieren: 

Das Wasser wird über Duschen oder ähnliche Einrichtungen genutzt.

 

(Ein- und Zweifamilienhäuser fallen in der Regel nicht unter diese Untersuchungspflicht).

 

Untersuchungsintervalle:

Gewerblich (z. B. Mietshäuser): Mindestens alle 3 Jahre.

Öffentlich (z. B. Hotels, Altenheime): Mindestens 1x jährlich.

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